Rechtssicherheit

 

 

In Österreich ist 2004 das Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) in Kraft getreten.  Es regelt die Eintragung in die Liste des Justizministeriums, die Pflichten (Verschwiegenheit, Fortbildung) und die Rechtsfolgen einer Mediation (Fristenhemmung). www.mediatorenliste.justiz.gv.at

 

 

 

 


Vertraulichkeit

§ 18 ZivMediatG: Eine Mediation ist streng vertraulich. Es gilt absolute Verschwiegenheit.. Nichts darf ans Gericht oder an eine andere Stelle weitergeleitet werden.

VORSICHT: Nur in die Liste des Justizministeriums eingetragene  Mediatoren und Mediatorinnen sind von der Aussagepflicht befreit.

 

FRISTENHEMMUNG

§ 22 ZivMediatG: Für die Dauer einer Mediation ruhen alle Fristen. Sie können Ihre Ansprüche auch nachher gerichtlich geltend machen. Sollte die Mediation nicht gelingen, können Sie  dennoch vor Gericht gehen, ohne eine Frist versäumt zu haben.  VORSICHT: Das gilt nur, wenn Sie einen eingetragenen Mediator oder eine eingetragene Mediatorinnen mit Ihrer Angelegenheit betrauen.